Logo Verein
  1. Der Verein führt den Namen
  2. Der Zweck und die Gemeinnützigkeit des Vereins
  3. Erwerb der Mitgliedschaft
  4. Beendigung der Mitgliedschaft
  5. Mitgliedsbeiträge
  6. Organe des Vereins
  7. Der Vorstand
  8. Zuständigkeit des Vorstands
  9. Amtsdauer des Vorstands
  10. Beschlußfassung des Vorstands
  11. Der Beirat
  12. Die Mitgliederversammlung
  13. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
  14. Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
  15. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
  16. Rechnungsprüfung
  17. Außerordentliche Mitgliederversammlung
  18. Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
  19. Einhaltung der Vereinssatzung

    Der Verein führt den Namen

    "Verein der Freunde des Regensburger Musikpodiums". Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg, Spessartstraße 30 und soll in Regensburg in das Vereinsregister eingetragen werden.
    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.     


    Der Zweck und die Gemeinnützigkeit des Vereins

    ist die Förderung der musikalischen Entwicklung der Kinder, des Kinderballetts und des Kinderorchesters des Regensburger Musikpodiums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

    • Beratung der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter von musikalisch zu fördernden Kindern,
    • Praktische Unterstützung des Musiklebens für Kinder
    • Materialkauf
    • Kompositions-Aufträge
    • Informationsmaterial

    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,
    im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Mitglied des Vereins durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind begünstigt werden. Auch unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind unstatthaft.

    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. 


    Erwerb der Mitgliedschaft

    Mitglied des Vereins kann jede Einzel-Person, können Firmen, Vereine oder Körperschaften werden. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragsstellers enthalten.

    Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet

    • mit dem Tod des Mitglieds
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Streichung von der Mitgliederliste
    • durch Ausschluß aus dem Verein 

    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Schuljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.  Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme de Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

    Mitgliedsbeiträge

    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


    Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind

    • der Vorstand
    • der Beirat
    • die Mitgliederversammlung

    Der Vorstand

    Der Vorstand des Vereins besteht aus

    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer

    Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Vorstand im Sinne des BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten gerichtlich und außergerichtlich allein.
    Zu  Rechtsgeschäften von über DM 500 bzw. 250 € ist die Zustimmung des Beirats erforderlich.


    Zuständigkeit des Vorstands

    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.

    Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.


    Amtsdauer des Vorstands

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


    Beschlußfassung des Vorstands

    Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
    Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung. Die Vorstandsitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. 
    Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
    Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


    Der Beirat

    Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern.
    Er wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.
    Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen, und zwar:
    • ein Vertreter der mitwirkenden Berufsmusiker
    • zwei Elternvertreter der Kindermusiker
    • ein Vertreter der Berufstänzerinnen
    • zwei Elternvertreter der Ballettkinder

    Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
    Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich durch Sprechstunden oder in sonst geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung.

    Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. 
    Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.
    Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlußfassung. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt die Interessengruppe für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieder ein Ersatzmitglied.


    Die Mitgliederversammlung

    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

    Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    • Entlastung des Vorstands
    • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats
    • Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

    In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.


    Die Einberufung der Mitgliederversammlung

    Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


    Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
    Der Protokollfürer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein  Nicht-
    Mitglied bestimmt werden.

    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt 
    werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder das beantragt. 
    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die 
    Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

    Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder 
    anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verplichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
    Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl
    der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

    Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

    Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

    Für Wahlen gilt folgendes:
    hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: 

    • Ort und Zeit der Versammlung
    • die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführer
    • die Zahl der erschienenen Mitglieder (Anwesenheitsliste)
    • die Tagesordnung
    • die einzelnen Abstimmungsergebnisse
    • die Art der Abstimmung
    Bei Satzungsänderungen soll der genaue  Wortlaut angegeben werden.


    Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß bestimmte weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
    Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der angegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


    Rechnungsprüfung

    Die Rechnungsprüfung wird von zwei Rechnungsprüfern vorgenommen. Sie werden von der Mitglieder-
    versammlung gewählt. Ihnen obliegt die Prüfung der Buchführung. Sie stellen den Antrag auf die Entlastung der Vorstandschaft.


    Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
    Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.


    Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmen-
    mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Orchester des Stadttheaters Regensburg, zwecks Verwendung für die weitere Arbeit mit Kindern.


    Einhaltung der Vereinssatzung

    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinssatzung einzuhalten und die Beschlüsse zu beachten.